4 einer schädigenden Handlung ergibt sich dabei daraus, dass entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird, ohne dass dabei ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Erfolgsunrecht), oder aber eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Handlungsunrecht; BGE 123 II 581 E. 4c mit Hinweisen; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 188). Wird eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung aus einer Unterlassung hergeleitet, so setzt dies in Bezug auf die Widerrechtlichkeit voraus, dass eine Pflicht zum Tätigwerden