Die grundsätzliche Zulässigkeit der Geltendmachung eines blossen Teils des Anspruchs und des Vorbehalts der Nachklage bedeutet jedoch nicht, dass der weiter gehende Anspruch direkt im Rechtsmittelverfahren und dort gar nach Abschluss des Schriftenwechsels an der mündlichen und öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK], SR 0.101) vorgebracht werden kann. Vielmehr gelten für ein zusätzliches Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung (Nachklage) die prozessualen Vorschriften von Art. 20 VG. 1.d. (…) 2. (…) 3.a.