Das Gleiche gilt für das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welches auf das Verantwortlichkeitsverfahren Anwendung findet. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist aber gleichwohl zu bejahen, da Ansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz dem Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) unterstehen und es dem Kläger damit frei steht, einen teilbaren Anspruch vorerst nur teilweise zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch geltend gemacht und das EFD darüber verfügt hat, ist auch die Beschwerde an die HRK zulässig.