Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob sich ein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung vorerst auf einen Teil des gesamten Anspruchs beschränken und ob für eine weiter gehende Geltendmachung ein Nachklagevorbehalt gemacht werden kann. Das Gleiche gilt für das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welches auf das Verantwortlichkeitsverfahren Anwendung findet.