Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte überdies, es sei eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, verlesen zu lassen. Aus den Erwägungen: 1.a. + b. (…) 1.c. Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob sich ein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung vorerst auf einen Teil des gesamten Anspruchs beschränken und ob für eine weiter gehende Geltendmachung ein Nachklagevorbehalt gemacht werden kann.