Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers änderte bzw. ergänzte das gestellte Rechtsbegehren in dem Sinne, dass die Verfügung des EFD vom 20. April 2004 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventuell seien dem Beschwerdeführer der liquide Schadenersatz von Fr. 109’043.- sowie eine Genugtuung von Fr. 150’000.-, beides zuzüglich Zins seit dem 24. September 2001, zuzusprechen. Im Mehrbetrag sei gemäss dem Rückweisungsantrag zu verfahren. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte überdies, es sei eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, verlesen zu lassen.