Nachklagerechts. Mit Verfügung vom 20. April 2004 wies das EFD das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab, soweit darauf einzutreten war und soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war. D. Dagegen lässt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. bzw. 27. Mai 2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung des EFD vom 20. April 2004 sei aufzuheben, und es seien die Anträge und Gesuche vom 20. September 2002, 6. März 2003, 17. April 2003, 28. April 2004 und 14. Mai 2004 gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.