B. X. liess gegen die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 19. April 2002 mit Eingabe vom 30. Juli 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Mit Urteil vom 8. Oktober 2002 trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde verspätet sei. Das Bundesgericht legte jedoch ergänzend mit einlässlicher Begründung dar, dass die Beschwerde materiell unbegründet gewesen wäre. C. Mit Eingabe vom 6. März 2003 liess X. beim Eidgenössischen Finanzdepartment (EFD) ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung einreichen. Er beantragte, es sei ihm Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von einstweilen Fr. 1.- zu bezahlen, unter Vorbehalt des