Es wies die A. überdies an, die genannten Konten, Depots und Schliessfächer sofort zu sperren. Mit Schlussverfügung vom 19. April 2002 ordnete das Bundesamt für Justiz die Herausgabe der ihm von der A. eingereichten Unterlagen an die ersuchende Behörde an. Das Bundesamt für Justiz verfügte überdies die Aufrechterhaltung der bereits angeordneten Konto- und Depotsperre. Am 14. Juni 2002 gab das Bundesamt für Justiz die Bankunterlagen der ersuchenden Behörde heraus. B. X. liess gegen die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 19. April 2002 mit Eingabe vom 30. Juli 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben.