- Führt eine amtliche Tätigkeit nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar zu einer Persönlichkeitsverletzung, so gilt auch insoweit, dass die entsprechende amtliche Tätigkeit nur dann widerrechtlich ist, wenn sie gegen eine Schutznorm verstösst (E. 4). - Anwendung der Rechtsprechung, wonach eine Haftung für Unterlassung voraussetzt, dass für die Behörde eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte, diese Pflicht zum Schutz der verletzten Interessen bestimmt gewesen wäre und die Schädigung im Falle des Tätigwerdens der Behörde nicht oder nicht vollständig eingetreten wäre (E. 6).