20 VG einzuhalten (E. 1c). - Der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile im Verantwortlichkeits­verfahren verstösst nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 3a und b). - Normen im Bereich der internationalen Rechtshilfe dienen der Regelung des Verkehrs zwischen den beteiligten Staaten und ihrer Souveränitätsrechte und nicht dem Schutz des Vermögens einer Person (E. 4). - Führt eine amtliche Tätigkeit nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar zu einer Persönlichkeitsverletzung, so gilt auch insoweit, dass die entsprechende amtliche Tätigkeit nur dann widerrechtlich ist, wenn sie gegen eine Schutznorm verstösst (E. 4).