{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-77--_2005-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007073.pdf?ID=150007073", "Checksum": "0152e5b473a0ca3a88bcddbd1a3be877"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "33ded00f524954251dba1360ff626571", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r\n\n 8\ndurch einen Beamten des Bundes zurückzuführen, sondern auf das\nHandeln jugoslawischer Behörden. Eine Haftung des Bundes gestützt auf\ndas Verantwortlichkeitsgesetz setzt voraus, dass ein Beamter des Bundes\nin Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden\nzugefügt hat. Auf das Verhalten ausländischer Behörden in deren eigenem\nAufgabenbereich findet das Verantwortlichkeitsgesetz von vornherein keine\nAnwendung.\n6. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die schweizerischen\nRechtshilfebehörden hätten nichts vorgekehrt, als sie auf die\nVeröffentlichungen der Unterlagen in den jugoslawischen Massenmedien\nund die damit verbundene Kampagne gegen den Beschwerdeführer\naufmerksam gemacht worden seien. Dieses Vorbringen bezieht sich - im\nGegensatz zur Weitergabe der Rechtshilfe-Unterlagen an die Medien durch\njugoslawische Behörden - auf das Verhalten von Beamten des Bundes.\nSolches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, zu einer Haftung des Bundes\nzu führen. Eine Haftung setzt jedoch unter anderem voraus, dass für die\nBehörden eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte und diese Pflicht zum\nSchutz der verletzen Interessen bestimmt gewesen wäre (BGE 123 II 583\nE. 4d ff.). Eine Haftung besteht bei einer Unterlassung zudem nur dann,\nwenn die Schädigung im Falle der Tätigkeit der Behörde nicht oder nicht\nvollständig eingetreten wäre (hypothetische Kausalität). Wie sich aus den\nAkten ergibt, ersuchte das Bundesamt für Justiz den Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Juli 2002 um Hinweise, falls\ndie jugoslawischen Behörden die übermittelten Akten in Widerspruch\nzu den Auflagen der Schlussverfügung verwenden sollten, damit eine\nIntervention erfolgen könne. Das Bundesamt wies aber zugleich darauf\nhin, dass es ihm im Übrigen nicht zustehe, den jugoslawischen Behörden\nvorzuschreiben, wie ihr eigenes Strafverfahren zu führen und welche\nInformationen der Presse weiterzugeben seien. Wie es sich damit und mit\nden übrigen Haftungsvoraussetzungen verhält, kann im vorliegenden Fall\ndahingestellt bleiben, da eine entsprechende Unterlassung nach der bekannt\ngewordenen Veröffentlichung der Bankunterlagen in jugoslawischen Medien\nvon vornherein nicht kausal für den behaupteten Schaden und die behauptete\nPersönlichkeitsverletzung gewesen wäre. Der behauptete Schaden und die\nbehauptete Persönlichkeitsverletzung waren mit der Veröffentlichung in den\nMedien eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine nachträgliche\nIntervention der schweizerischen Behörden daran etwas hätte ändern können.\nIm Übrigen gilt auch hier, dass es - wie bereits oben ausgeführt - eine Frage\ndes jugoslawischen Rechts war, wieweit die jugoslawischen Strafbehörden\nbefugt waren, Akten des Strafverfahrens einem Mitglied der Regierung\nund der Presse zur Kenntnis zu bringen. Wie bereits das Bundesgericht im\nVerfahren betreffend die Zulässigkeit der Rechtshilfe ausgeführt hat, ging es\nnicht darum, dass die jugoslawischen Behörden die erhaltenen Dokumente\nentgegen ihrer Zusicherung und der sich aus dem Spezialitätsvorbehalt\nergebenen Verwendungsbeschränkung zur Verfolgung oder Bestrafung von\nTaten verwendet hätten, für die ein Ausschlussgrund bestanden hätte (Urteil\ndes Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002 i.S. X., a.a.O., E. 2.7).\n7.a. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen\nist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zur Zulässigkeit der Rechtshilfe und zu den behaupteten\n\n9\nFormfehlern bei der Bewilligung der Rechtshilfe, die mit dem Urteil des\nBundesgerichts vom 8. Oktober 2002 ihren Abschluss fand, ist im vorliegenden\nVerantwortlichkeitsverfahren nicht einzugehen. Diese Rügen sind für\ndie massgeblichen Rechtsfragen nicht erheblich. Das Gleiche gilt für die\nan der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugeneinvernahmen, mit\nwelchen Mängel des mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002\nrechtskräftig abgeschlossenen Rechtshilfeverfahrens, die Vorgänge rund um\ndie Veröffentlichung der Rechtshilfeakten in jugoslawischen Massenmedien,\nunrechtmässige Verfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmen\nE. und Schaden bzw. Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers\nim Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Rechtshilfeakten in den\njugoslawischen Medien bewiesen werden sollen. Die entsprechenden\nBeweise sind schon mangels Erheblichkeit nicht abzunehmen (BGE 122 II\n469 E. 4c; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320).\n7.b. (…)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.77 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung\nvom 6. April 2005 in Sachen X [HRK 2004-005]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 073\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}