{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-77--_2005-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007073.pdf?ID=150007073", "Checksum": "0152e5b473a0ca3a88bcddbd1a3be877"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "33ded00f524954251dba1360ff626571", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r\n\n 7\nSelbst wenn anzunehmen wäre, dass die Rechtshilfeakten gleich wie das\nRechtshilfebegehren auf dem diplomatischen Weg hätten übermittelt\nwerden müssen, so wäre mit der direkten Übergabe an die ersuchende\nBehörde allenfalls gegen eine Norm verstossen worden, welche den Verkehr\nzwischen den beteiligten Staaten und ihre Souveränitätsrechte regelt,\nnicht jedoch gegen ein Gebot der Rechtsordnung, das dem Schutz des\nVermögens des Beschwerdeführers gedient hätte (BGE 123 II 581 E. 4d\nmit Hinweisen). Führt eine amtliche Tätigkeit nicht unmittelbar, sondern\nbloss mittelbar zu einer Persönlichkeitsverletzung, so gilt auch insoweit,\ndass die entsprechende amtliche Tätigkeit nur dann widerrechtlich ist,\nwenn sie gegen eine Schutznorm verstösst. Von einer Widerrechtlichkeit\nim Bereich der Staatshaftung könnte allein aus dem Umstand, dass die\nRechtshilfeakten direkt der ersuchenden Behörde übergeben und dieser\nnicht auf dem diplomatischen Wege übermittelt wurden, von vornherein\nnicht gesprochen werden. Eine Haftpflicht würde überdies einen natürlichen\nsowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der entsprechenden\nTätigkeit und der Vermögensschädigung bzw. Verletzung in den persönlichen\nVerhältnissen voraussetzen. Auch daran würde es fehlen. Die natürliche\nKausalität ist gegeben, wenn die Ursache (d. h. die widerrechtliche amtliche\nTätigkeit) unabdingbare Voraussetzung für das Resultat ist, das heisst nicht\nweggedacht werden kann, ohne dass auch das Resultat (d. h. der Schaden\nbzw. die Persönlichkeitsverletzung) entfällt (BGE 128 III 177 E. 2b, BGE\n184 E. 2d, BGE 121 III 357 E. 7a). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist\nsodann adäquat und damit rechtserheblich, wenn er nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen\nSchaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des\nErfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 113\nIb 424 E. 3; vgl. auch BGE 123 III 112 E. 3a). Im vorliegenden Falle sind die\nRechtshilfeakten der ersuchenden Behörde übergeben worden, der nach der\nrechtskräftigen Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 19. April\n2002 Rechtshilfe zu leisten war. In der Folge sind Teile der Rechtshilfeakten\nin den Medien veröffentlicht worden. Die ersuchende Behörde hätte diese\nRechtshilfeakten auch dann erhalten, wenn sie auf dem diplomatischen\nWeg übermittelt worden wären. Es ist nicht zu sehen, aus welchem Grunde\neine Veröffentlichung der Rechtshilfeakten in den Medien in diesem Fall\nunterblieben wäre. Das gilt um so mehr, als - wie bereits das Bundesgericht\nim Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Rechtshilfe festgehalten hat\n- es eine Frage des jugoslawischen Rechts ist, wieweit die jugoslawischen\nStrafbehörden befugt sind, Akten des Strafverfahrens einem Mitglied der\nRegierung und der Presse zur Kenntnis zu bringen (Urteil des Bundesgerichts\nvom 8. Oktober 2002 i.S. X. [1A.158/2002], E. 2.7). Bei der direkten Übergabe\nder Rechtshilfeakten an die ersuchende Behörde anstelle der Übermittlung\ndieser Akten an die ersuchende Behörde über den diplomatischen Weg\nwar überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen\nLebenserfahrung nicht zu erwarten, dass deswegen die Akten widerrechtlich\nin den Medien veröffentlicht würden.\n5. Es ergibt sich demnach, dass die Rechtshilfe an die ersuchende\njugoslawische Behörde in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen\nSchlussverfügung vom 19. April 2002 geleistet wurde. Wenn die übermittelten\nUnterlagen in der Folge an die jugoslawischen Massenmedien gelangten, so\nist das nicht auf die widerrechtliche Ausübung einer amtlichen Tätigkeit\n\n"}