{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-77--_2005-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007073.pdf?ID=150007073", "Checksum": "0152e5b473a0ca3a88bcddbd1a3be877"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "33ded00f524954251dba1360ff626571", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r\n\n 6\ndenn auch kein vernünftiger Anlass, die Richtigkeit der Darstellung des EFD\nin Zweifel zu ziehen. Ob ein Entscheid über die Zulässigkeit der Beschwerde\nvor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Zwischenzeit\nergangen sei, ist indes ohnehin unerheblich. Selbst wenn sich auf Grund eines\nUrteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Anschluss\nan das Verantwortlichkeitsverfahren ergeben hätte, dass die Konto- und\nDepotsperre sowie die Leistung von Rechtshilfe an die ersuchende Behörde\ngegen die EMRK verstossen hätten, so wäre in Anwendung von Art. 139a\ndes Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom\n16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) zu verfahren gewesen. Danach ist\ndie Revision eines Entscheides des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz\nzulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder\ndas Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen\nVerletzung der EMRK und deren Protokolle gutgeheissen hat und eine\nWiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist. In der Folge hätte\nArt. 12 VG einem Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht mehr\nentgegengestanden.\n4. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Unterlagen, die Gegenstand der\nRechtshilfe bildeten, entgegen der Schlussverfügung vom 19. April 2002\nvom Bundesamt für Justiz nicht an die ersuchende Behörde, sondern an\nden jugoslawischen Finanzminister B. übermittelt worden seien. Das habe\ndie Weitergabe der Bankunterlagen und deren Veröffentlichung in den\njugoslawischen Massenmedien bewirkt. Diese Rügen sind aus der Luft\ngegriffen, wie sich aus den Akten ergibt, die den Vollzug der Rechtshilfe\ndokumentieren. Die Akten, die Gegenstand der Rechtshilfe bildeten, wurden\nvom Bundesamt für Justiz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers\nnicht dem jugoslawischen Finanzminister ausgehändigt, sondern direkt\nder ersuchenden Stelle übergeben, nämlich dem Staatsanwalt des Bezirks\nBelgrad, dem gemäss der rechtkräftigen Schlussverfügung vom 19. April 2002\nRechtshilfe zu leisten war. Nachdem sich die ursprünglich erhobene Rüge,\ndie Rechtshilfeakten seien nicht der ersuchenden Behörde, sondern dem\njugoslawischen Finanzminister übermittelt worden, als haltlos erwiesen\nhatte, beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Rechtshilfeakten\nder ersuchenden Behörde direkt übergeben und dieser nicht auf dem\ndiplomatischen Weg übermittelt worden seien. Im vorliegenden Fall\nwaren für die Erteilung der Rechtshilfe Art. XIV des Auslieferungsvertrages\nzwischen der Schweiz und Serbien vom 28. November 1887 (im Folgenden:\nAuslieferungsvertrag, SR 0.353.981.8) und subsidiär das Bundesgesetz vom\n20 März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz\n[IRSG], SR 351.1) massgebend. Das Europäische Übereinkommen über\ndie Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) ist\nfür die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Nachfolgestaat Serbien\nerst am 29. Dezember 2002 und damit nach der Erteilung der Rechtshilfe\nin Kraft getreten. Gemäss Art. XIV des Auslieferungsvertrags soll ein\nBegehren um Rechtshilfe (Rogatorium; Requisitorial) auf diplomatischem\nWege eingesandt werden und es soll diesem ungesäumt Folge gegeben\nwerden gemäss den Gesetzen dieses Landes. Das Bundesamt für Justiz hat\ngeltend gemacht, auf welchem Wege die Rechtshilfeakten (Rückleitung\nder erledigten Ersuchen samt Erledigungsakten) zu übermitteln sind,\nsei weder im Auslieferungsvertrag noch im IRSG geregelt. Wie es sich\ndamit verhält, braucht hier nicht im Einzelnen geprüft zu werden.\n\n"}