{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-77--_2005-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007073.pdf?ID=150007073", "Checksum": "0152e5b473a0ca3a88bcddbd1a3be877"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "33ded00f524954251dba1360ff626571", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r\n\n 5\nvon Art. 6 Abs. 1 EMRK genügte, so steht es mit der Konvention nicht in\nWiderspruch, wenn die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung im\nStaatshaftungsprozess nicht mehr überprüft wird (BGE 126 I 150 ff. E. 3).\nc. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass das Bundesamt für\nJustiz ihm Schaden verursacht und seine Persönlichkeit verletzt habe,\nindem widerrechtlich Rechtshilfe geleistet und das Bankkonto bei der A. zu\nUnrecht gesperrt worden sei. Diese geltend gemachte Schädigung beruht\nausschliesslich auf den Rechtshilfeverfügungen des Bundesamtes für Justiz,\nmit denen sowohl die Konto- und Depotsperre als auch die Herausgabe der\nRechtshilfeakten an die ersuchende Behörde angeordnet worden ist. Die\nentsprechenden Rechtshilfeverfügungen, nämlich die Zwischenverfügung\nvom 12. Februar 2002 und die Schlussverfügung vom 19. April 2002, sind\nrechtskräftig geworden. Was die Schlussverfügung betrifft, so ist das\nBundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verspätung\nnicht eingetreten. Es hat überdies mit einlässlicher Begründung erklärt, dass\ndie Beschwerde sich auch bei einer materiellen Prüfung als unbegründet\nerwiesen hätte. Die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz ist damit\nrechtskräftig geworden. Bei dieser Sachlage war es zutreffend, wenn die\nVorinstanz das Begehren auf Schadenersatz bzw. Genugtuung - soweit\ndieses auf die Konto- und Depotsperre bzw. die Leistung der Rechtshilfe\nan die ersuchende Behörde gerichtet war - ohne weitere Untersuchung der\nFrage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens und der weiteren\nHaftungsvoraussetzungen bereits gestützt auf Art. 12 VG abwies (BGE 126 I\n147 E. 2a). Im vorliegenden Fall waren keine Sachverhalte gegeben, bei denen\nArt. 12 VG keine Anwendung findet. War das Begehren mit Bezug auf die\nKonto- und Depotsperre bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen, so hatte\ndie Vorinstanz auch die eigentlichen Rechtshilfeakten nicht beizuziehen. Die\nRüge des Beschwerdeführers, dass dieser Beizug nicht erfolgt sei und er keine\nEinsicht in diese Akten erhalten habe, ist deswegen unbegründet. Das Gleiche\ngilt mit Bezug auf die Konto- und Depotsperre und die Leistung der Rechtshilfe\nan die ersuchende Behörde für die im vorliegenden Verfahren gestellten,\nidentischen Anträge.\nd. Die Vorinstanz war sodann nicht gehalten, das\nVerantwortlichkeitsverfahren zu sistieren, weil der Beschwerdeführer\ngegen das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002 eine Beschwerde\nbeim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht hatte. Es\nverhält sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht\nso, dass das Verantwortlichkeitsverfahren tatsächlich sistiert gewesen und\neinseitig wieder aufgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer selber\nhat einen Antrag auf Sistierung in seinem Begehren um Schadenersatz\nund Genugtuung vom 6. März 2003 nur eventualiter gestellt. Für den\nBeschwerdeführer ergab sich aus der unterbliebenen Sistierung im Übrigen\nauch kein Nachteil. Das EFD hat an der mündlichen und öffentlichen\nVerhandlung zu Protokoll gegeben, dass die beim Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte eingereichte Beschwerde in der Zwischenzeit für\nunzulässig erklärt worden sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\nhat erklärt, dass er nicht befugt sei, dazu Auskunft zu geben. Das ist ein\nbefremdliches Verhalten, hat doch der Beschwerdeführer selber gestützt\nauf jene Beschwerde im Verfahren vor dem EFD einen prozessualen Antrag\ngestellt und im vorliegenden Verfahren Rügen erhoben. Für die HRK besteht\n\n"}