{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-77--_2005-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007073.pdf?ID=150007073", "Checksum": "0152e5b473a0ca3a88bcddbd1a3be877"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "33ded00f524954251dba1360ff626571", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r\n\n 4\neiner schädigenden Handlung ergibt sich dabei daraus, dass entweder\nein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird, ohne dass dabei ein\nRechtfertigungsgrund vorliegt (Erfolgsunrecht), oder aber eine reine\nVermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach\nihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Handlungsunrecht; BGE\n123 II 581 E. 4c mit Hinweisen; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,\n2. Aufl., Bern 2001, S. 188). Wird eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz\noder Genugtuung aus einer Unterlassung hergeleitet, so setzt dies in Bezug\nauf die Widerrechtlichkeit voraus, dass eine Pflicht zum Tätigwerden\nbestanden hätte (BGE 123 II 583 E. 4d ff.). Gemäss Art. 12 VG kann die\nRechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile\nim Verantwortlichkeitsverfahren jedoch nicht überprüft werden. Damit\nsoll verhindert werden, dass der Betroffene eine ihm unbequeme, aber\nrechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg\nüber das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine\nVerfügung erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder die für die\nAnfechtung der Verfügung offen stehenden Mittel gar nicht oder nicht fristoder formgerecht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht\n(nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen\nlassen können (BGE 126 I 147 E. 2a, BGE 119 Ib 212 E. 3c, mit Hinweisen). Die\nBeschränkung von Art. 12 VG findet nach der Rechtsprechung allerdings\nnamentlich dann keine Anwendung, wenn eine Verfügung bloss mündlich\nund ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet und sofort vollzogen worden ist,\nso dass ein Beschwerdeverfahren gar keine Korrektur der schädigenden\nHandlung mehr hätte bringen können, sondern in einer blossen Feststellung\nhätte enden müssen (BGE 100 Ib 11 E. 2b, BGE 119 Ib 212 E. 3c) oder wenn die\nursprüngliche Verfügung nicht vor ein Gericht hätte gebracht werden können,\ndas den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt (BGE 126 I 152 E. 3c).\nb. Gemäss Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und\nVölkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden\nBehörden massgebend. Der Beschwerdeführer rügt, dass Art. 12 VG keine\nMassgeblichkeit beanspruchen könne, weil diese Bestimmung in Widerspruch\nzu Art. 6 Abs. 1 EMRK stehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\ngilt, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vorgeht,\nmit der Folge, dass eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im\nEinzelfall nicht angewendet werden kann (BGE 125 II 420 E. 4, insbesondere\nE. 4d, S. 425 mit Hinweis auf abweichende Konfliktlösungen; vgl. auch Yvo\nHangartner, St. Galler Kommentar zu Art. 191 BV, Rz. 28 ff.). Wie es sich\ndamit verhält, braucht hier jedoch nicht im Einzelnen erörtert zu werden,\nda keinerlei Anlass zur Annahme besteht, dass Art. 12 VG in der Anwendung,\nwie sie nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\ngeboten ist, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder eine andere völkerrechtliche\nNorm verstosse, die dem Schutz der Menschenrechte dient. Konnte der\nursprüngliche Streit vor ein Gericht getragen werden, das den Anforderungen\n\n"}