{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-77--_2005-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007073.pdf?ID=150007073", "Checksum": "0152e5b473a0ca3a88bcddbd1a3be877"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.77 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 06.04.2005 JAAC 69.77 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "33ded00f524954251dba1360ff626571", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 06.04.2005 JAAC 69.77 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Am 5. November 2001 ersuchte der Staatsanwalt des Bezirks Belgrad\ndie Schweizer Behörden um die Sperre der Konten von X. bei Schweizer\nBanken und um Herausgabe der Kontounterlagen. Mit Eintretens- und\nZwischenverfügung vom 12. Februar 2002 entsprach das Bundesamt für Justiz\ndem Rechtshilfeersuchen. Es verpflichtete die Bank A., betreffend die Konten,\nDepots und Schliessfächer, welche auf X. lauteten oder an denen dieser\nberechtigt war, sämtliche Unterlagen einzureichen. Es wies die A. überdies\nan, die genannten Konten, Depots und Schliessfächer sofort zu sperren. Mit\nSchlussverfügung vom 19. April 2002 ordnete das Bundesamt für Justiz die\nHerausgabe der ihm von der A. eingereichten Unterlagen an die ersuchende\nBehörde an. Das Bundesamt für Justiz verfügte überdies die Aufrechterhaltung\nder bereits angeordneten Konto- und Depotsperre. Am 14. Juni 2002 gab das\nBundesamt für Justiz die Bankunterlagen der ersuchenden Behörde heraus.\nB. X. liess gegen die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom\n19. April 2002 mit Eingabe vom 30. Juli 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nbeim Bundesgericht erheben. Mit Urteil vom 8. Oktober 2002 trat das\nBundesgericht darauf nicht ein. Es begründete dies damit, dass die\nBeschwerde verspätet sei. Das Bundesgericht legte jedoch ergänzend mit\neinlässlicher Begründung dar, dass die Beschwerde materiell unbegründet\ngewesen wäre.\nC. Mit Eingabe vom 6. März 2003 liess X. beim Eidgenössischen\nFinanzdepartment (EFD) ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung\neinreichen. Er beantragte, es sei ihm Schadenersatz und Genugtuung\nim Umfang von einstweilen Fr. 1.- zu bezahlen, unter Vorbehalt des\nNachklagerechts.\nMit Verfügung vom 20. April 2004 wies das EFD das Schadenersatz- und\nGenugtuungsbegehren ab, soweit darauf einzutreten war und soweit dieses\nnicht gegenstandslos geworden war.\nD. Dagegen lässt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. bzw. 27. Mai\n2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung\n(HRK) Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung des EFD vom\n20. April 2004 sei aufzuheben, und es seien die Anträge und Gesuche vom\n20. September 2002, 6. März 2003, 17. April 2003, 28. April 2004 und 14. Mai\n2004 gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n3\nIn seiner Vernehmlassung vom 16. August 2004 beantragt das EFD die\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\nE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der HRK am 27. August\n2004, 17. September 2004 sowie 13. Oktober 2004 unaufgefordert weitere\nEingaben eingereicht.\nF. Am 28. Februar 2005 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw.\nihrer Vertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung durch. Der\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers änderte bzw. ergänzte das gestellte\nRechtsbegehren in dem Sinne, dass die Verfügung des EFD vom 20. April\n2004 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.\nEventuell seien dem Beschwerdeführer der liquide Schadenersatz von\nFr. 109’043.- sowie eine Genugtuung von Fr. 150’000.-, beides zuzüglich\nZins seit dem 24. September 2001, zuzusprechen. Im Mehrbetrag sei\ngemäss dem Rückweisungsantrag zu verfahren. Der Vertreter des\nBeschwerdeführers beantragte überdies, es sei eine schriftliche Stellungnahme\ndes Beschwerdeführers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht an der\nVerhandlung teilnehmen könne, verlesen zu lassen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. + b. (…)\n1.c. Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes\nsowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958\n(Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) enthält keine ausdrückliche\nRegelung darüber, ob sich ein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung\nvorerst auf einen Teil des gesamten Anspruchs beschränken und ob für\neine weiter gehende Geltendmachung ein Nachklagevorbehalt gemacht\nwerden kann. Das Gleiche gilt für das Bundesgesetz vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welches auf das\nVerantwortlichkeitsverfahren Anwendung findet. Die Zulässigkeit eines\nsolchen Vorgehens ist aber gleichwohl zu bejahen, da Ansprüche aus dem\nVerantwortlichkeitsgesetz dem Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime)\nunterstehen und es dem Kläger damit frei steht, einen teilbaren Anspruch\nvorerst nur teilweise zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer einen\nAnspruch geltend gemacht und das EFD darüber verfügt hat, ist auch\ndie Beschwerde an die HRK zulässig. Die grundsätzliche Zulässigkeit der\nGeltendmachung eines blossen Teils des Anspruchs und des Vorbehalts der\nNachklage bedeutet jedoch nicht, dass der weiter gehende Anspruch direkt\nim Rechtsmittelverfahren und dort gar nach Abschluss des Schriftenwechsels\nan der mündlichen und öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom\n4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK], SR 0.101)\nvorgebracht werden kann. Vielmehr gelten für ein zusätzliches Begehren auf\nSchadenersatz und Genugtuung (Nachklage) die prozessualen Vorschriften von\nArt. 20 VG.\n1.d. (…)\n2. (…)\n3.a. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit\nDritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1 VG\nohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Widerrechtlichkeit\n\n"}