c. Fehlt es demnach an einer haftpflichtbegründenden Amtspflichtverletzung und damit an einer Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG, so ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen und kann die Frage offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatshaftungsansprüche verwirkt wären. 4. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) zu tragen, wobei diese auf 7’000.- CHF festgelegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).