gegenüber den Medien oder der Anklagekammer des Bundesgerichts von einem Teilgeständnis X. gesprochen hat. Auch in diesem Zusammenhang ist jedenfalls eine Amtspflichtverletzung weder ersichtlich noch dargetan. c. Fehlt es demnach an einer haftpflichtbegründenden Amtspflichtverletzung und damit an einer Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG, so ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen und kann die Frage offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatshaftungsansprüche verwirkt wären.