9 der am x.x.1996 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichten Haftbeschwerde auf S. 4 einerseits ausgeführt, X. habe in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesanwalt, die am x.x.1996 stattgefunden habe, die ihm vorgehaltenen Zahlungen eingeräumt und andererseits ausdrücklich erwähnt, dass die Zahlungen unüblich seien oder - wie die BA unterstelle - «sinngemäss Bestechungsgelder» seien. Bei diesen Aussagen handelt es sich zwar eher um Eingeständnisse oder Zugeständnisse als um ein Teilgeständnis im strafprozessualen Sinn, doch hat der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung ohnehin ausdrücklich bestätigt, dass nicht der Bundesanwalt