cc. Speziell einzugehen ist schliesslich noch auf die in der Eingabe vom 8. August 2003 enthaltene Aussage, verheerend für X. und seine Firma sei die im Vorfeld seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durch den Bundesanwalt verbreitete Falschmeldung gewesen, er habe ein Teilgeständnis abgelegt. Diese Verlautbarung habe sowohl für die Familie als auch die Freunde, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden von X. einen gewaltigen Schock bedeutet und eine erhebliche Verunsicherung ausgelöst, die nicht ohne Folgen geblieben sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich «unübliche Zahlungen» an A. anerkannt hat. So wird in