Schon in der Beschwerde selber war diesen zusätzlichen Verlautbarungen keine zentrale Bedeutung beigemessen worden. Die Rekurskommission verzichtet deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung darauf, diesen Beweisantrag abzunehmen, da er aus denselben Gründen wie bereits hievor in Bezug auf die Medienkonferenz (E. 3b/aa) ausgeführt, nicht geeignet erscheint, den Nachweis einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung zu erbringen. Verantwortlich für das grosse Interesse der Medien und der Öffentlichkeit am Beschwerdeführer war weniger die Informationsveranstaltung vom x.x.1996, als die zahlreichen Presseberichte in den Tagen davor.