Der Beschwerdeführer kritisierte an der öffentlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 überdies in besonderem Masse die Aussagen des damaligen Bundesanwaltes im Anschluss an die offizielle Medienkonferenz gegenüber einzelnen Journalisten und beantragte die Edierung einer Kassette mit verschiedenen nationalen Tagesschausendungen beim Bundesstrafgericht. Gleichzeitig stellt er selber an der öffentlichen Verhandlung jedoch fest, der Bundesanwalt habe auch in diesen zusätzlichen Verlautbarungen weder den Namen des Beschwerdeführers noch den Begriff eines Teilgeständnisses erwähnt. Schon in der Beschwerde selber war diesen zusätzlichen Verlautbarungen keine zentrale Bedeutung beigemessen worden.