Daraus ergibt sich, dass die Strafsache des Beschwerdeführers nicht durch die Ausführungen des Bundesanwaltes anlässlich der Medienkonferenz vom x.x.1996 «in die Welt gesetzt» bzw. «aufgebauscht» wurde. bb. Der Beschwerdeführer kritisierte an der öffentlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 überdies in besonderem Masse die Aussagen des damaligen Bundesanwaltes im Anschluss an die offizielle Medienkonferenz gegenüber einzelnen Journalisten und beantragte die Edierung einer Kassette mit verschiedenen nationalen Tagesschausendungen beim Bundesstrafgericht.