288 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bejaht. Zu erwähnen sind auch die Interviews und die Pressekonferenzen, die X. vor der Medienkonferenz vom x.x.1996 veranstaltete und die jeweils an den Folgetagen Niederschlag in teils gross aufgemachten und mit Fotos von X. versehenen Presseberichten fanden. Daraus ergibt sich, dass die Strafsache des Beschwerdeführers nicht durch die Ausführungen des Bundesanwaltes anlässlich der Medienkonferenz vom x.x.1996 «in die Welt gesetzt» bzw. «aufgebauscht» wurde.