Auch das Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom x.x.1996, mit dem die Haftentlassung von X. auf den x.x.1996 angeordnet wurde, machte die Firma X. und Partner ebenfalls noch vor der Medienkonferenz selber publik. In diesem Urteil wurde u. a. festgehalten, dass X. bereits anlässlich seiner ersten Befragung zugegeben habe, dem Hauptbeschuldigten A. ungefähr 60’000.- CHF bezahlt zu haben, und es wurde das Erfordernis des genügenden Tatverdachts des Bestechens nach Art. 288 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bejaht.