Dessen ungeachtet erhält man bei einer Visionierung der Kassette mit der Medienkonferenz nicht den Eindruck, der Bundesanwalt habe völlig unsachlich und voreingenommen orientiert. Er hat über den bisherigen Verlauf der Ermittlungen im Sinne eines Zwischenstandes informiert und am Schluss der Konferenz ausdrücklich erklärt, es liege ihm fern, mit diesen vorläufigen Erkenntnissen eine Vorverurteilung der Beschuldigten auszusprechen. Auch im Rahmen der Publizität, die sich vor und nach der Medienkonferenz entwickelte, kann dem Bundesanwalt keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. So wurde der Name der