Auch soll die Pressekonferenz schliesslich auf Anweisung und damit mit Bewilligung des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) stattgefunden haben (vgl. Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2004, S. 2). In seinem Urteil vom 29. Oktober 1999 hält das Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung für A. zwar fest, insbesondere die Medienkonferenz vom x.x.1996 und deren Verarbeitung habe zu einer gravierenden Vorverurteilung A. mit einer Quasi-Strafwirkung geführt. Dessen ungeachtet erhält man bei einer Visionierung der Kassette mit der Medienkonferenz nicht den Eindruck, der Bundesanwalt habe völlig unsachlich und voreingenommen orientiert.