Dass die Information der Öffentlichkeit mitunter eine heikle Gratwanderung darstellt zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Information und jenem der Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeit hat sich auch im vorliegenden Fall gezeigt. Im Vorgehen des damaligen Bundesanwaltes kann bei objektiver Betrachtungsweise und aus der Sicht des damaligen Standes der Untersuchung indes weder mit Bezug auf den Zeitpunkt noch hinsichtlich der Durchführung der Medienkonferenz eine Verletzung seiner Amtspflicht erblickt werden. Das grosse Öffentlichkeitsinteresse liess eine Information mittels Medienkonferenz im damaligen Zeitpunkt als unausweichlich erscheinen.