8 VwOG führte diesbezüglich aus, der Bundesrat habe dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Arbeit der Bundesverwaltung durch einen Informationsdienst dauernd orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und dadurch keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Dass die Information der Öffentlichkeit mitunter eine heikle Gratwanderung darstellt zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Information und jenem der Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeit hat sich auch im vorliegenden Fall gezeigt.