ersetzt auf den 1. Oktober 1997 durch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010) dar. Art. 8 VwOG führte diesbezüglich aus, der Bundesrat habe dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Arbeit der Bundesverwaltung durch einen Informationsdienst dauernd orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und dadurch keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.