Mit Bezug auf die Medienkonferenz vom x.x.1996 ist dabei vorweg festzuhalten, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 102quater BStP zur Begründung einer Unrechtmässigkeit an der Sache vorbei geht. Rechtliche Grundlage für die Informationstätigkeit der Öffentlichkeit durch die - im Jahre 1996 noch der Bundesverwaltung angegliederten - Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellt nicht das BStP, sondern das (alte) Bundesgesetz vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (VwOG, AS 1979 114; ersetzt auf den 1. Oktober 1997 durch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [