7 einer staatlichen Tätigkeit die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001., S. 235). b. Wird das dem damaligen Bundesanwalt vom Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten anhand der von den Parteien eingereichten Unterlagen näher in Betracht gezogen, so lässt sich eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung nicht erstellen. aa. Mit Bezug auf die Medienkonferenz vom x.x.1996 ist dabei vorweg festzuhalten, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 102quater BStP zur Begründung einer Unrechtmässigkeit an der Sache vorbei geht.