Da es insofern weder um Rechtsakte noch um formelle Verfügungen, sondern um reine Tathandlungen geht, ist einerseits Art. 12 VG, der die Überprüfung rechtskräftiger Verfügungen in einem Verantwortlichkeitsverfahren ausschliesst, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Andererseits ist nicht wie bei Rechtsakten, die sich später als unrichtig erweisen, eine wesentliche (qualifizierte) Verletzung einer Amtspflicht erforderlich (BGE 123 II 582 E. 4d/dd). Eine (einfache) Amtspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Ausübung