Geht es wie im vorliegenden Fall um reine Vermögensschäden, ist die Frage der Amtspflichtverletzung dagegen zentral (BGE 123 II 582 E. 4d/cc). a. Zur Begründung seiner Schadenersatzforderung wirft der Beschwerdeführer dem früheren Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen vor, die weder durch den Untersuchungszweck geboten gewesen seien, noch sonst irgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig gewesen seien. Da es insofern weder um Rechtsakte noch um formelle Verfügungen, sondern um reine Tathandlungen geht, ist einerseits Art.