Verantwortlichkeitsgesetz geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sein. 3. Im Bereich der Staatshaftung gilt eine Schadenszufügung dann als widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Beamten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 118 Ib 476 E. 2b, BGE 116 Ib 195 E. 2a, BGE 107 Ib 164 E. 3a). Soweit es um eine Verletzung absoluter Rechte geht, ergibt sich die Rechtswidrigkeit grundsätzlich auch ohne dass eine Ordnungswidrigkeit oder Amts- oder Dienstpflichtverletzung vorliegt. Geht es wie im vorliegenden Fall um reine Vermögensschäden, ist die Frage der Amtspflichtverletzung dagegen zentral (BGE 123 II 582 E. 4d/cc).