Denn während sich das BStP mit Ansprüchen aus Schäden, die aus ungerechtfertigten Tathandlungen resultieren, auseinandersetzt, haftet die Eidgenossenschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz bei Schäden, die ihren Ursprung in widerrechtlichen Handlungen finden (BGE 117 IV 218 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Der Hinweis in der Vernehmlassung des EFD auf ein unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 9. September 2003 (8G.122/2002) vermag an dieser veröffentlichten Rechtsprechung nichts zu ändern. Ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 VG liegt demnach nicht vor. Entsprechend wird in der nachfolgenden Erwägung die Begründetheit der vom Beschwerdeführer gestützt auf das