Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen begangen habe, die weder durch den Untersuchungszweck geboten gewesen seien, noch sonst irgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig gewesen seien. Insofern hat das Verantwortlichkeitsgesetz gemäss Rechtsprechung nicht als gegenüber der Haftungsnorm von Art. 122 BStP subsidiär zurückzutreten. Denn während sich das BStP mit Ansprüchen aus Schäden, die aus ungerechtfertigten Tathandlungen resultieren, auseinandersetzt, haftet die Eidgenossenschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz bei Schäden, die ihren Ursprung in widerrechtlichen Handlungen finden (BGE 117 IV 218 E. 4c mit weiteren Hinweisen).