Vor allem jedoch ist zu beachten, dass unter einer ungerechtfertigten Haft entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 122 BStP jene Fälle zu verstehen sind, in denen die Haft unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, diese sich aber im Nachhinein tatsächlich als ungerechtfertigt erweist (BGE 117 IV 218 E. 4b). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde mit Recht darauf hingewiesen, dass gerade nicht Schadenersatz verlangt werde wegen Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein (wegen Freispruchs) als ungerechtfertigt erwiesen, sondern der Vorwurf des Beschwerdeführers dahin gehe, dass der frühere