2003, E. 2.3 mit Hinweisen). Dass das Bundesstrafgericht mit dem Befund über das von X. im Bundesstrafverfahren gestellte Genugtuungsbegehren hinaus auch verbindlich über allfällige Schadenersatzansprüche wegen amtspflichtwidrigen Vorgehens (implizit) entschieden hätte, trifft nicht zu. Eine solche Betrachtungsweise trüge dem Umstand nicht Rechnung, dass es für X. im Strafprozess in erster Linie darum ging, sich gegen die strafrechtliche Anklage und das seitens der Eidgenossenschaft ihm gegenüber