Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 122 BStP kann eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist.