das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren, insbesondere 24 Tage Untersuchungshaft, beantragt hatte. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) und berücksichtigte als Bemessungsfaktoren, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem die Art und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen. Die X. zugesprochene Summe war Ausgleich für die widerrechtliche Verletzung von dessen Persönlichkeit durch das Untersuchungs- und Strafverfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.