117 und Art. 151) des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP, SR 322.1) demgegenüber ausser Betracht bleiben. In seinem Urteil vom 29. Oktober 1999 hat das Bundesstrafgericht X. eine Genugtuungssumme von 10’000.- CHF zu Lasten der Bundesgerichtskasse zugesprochen, und zwar einerseits wegen der erlittenen Untersuchungshaft und andererseits deswegen, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe - die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen haben - Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in den Medien bildeten und dadurch eine eigentliche öffentliche Anprangerung erfolgte.