Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem EFD ausdrücklich darauf verzichtet hat, aus dem Verhalten der Militärjustizbehörden Schadenersatzansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten, können die entsprechenden Bestimmungen (Art. 117 und Art. 151) des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP, SR 322.1) demgegenüber ausser Betracht bleiben.