Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Art. 176 BStP hält seinerseits fest, dass im Falle der Freisprechung das Bundesstrafgericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden hat. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem EFD ausdrücklich darauf verzichtet hat, aus dem Verhalten der Militärjustizbehörden Schadenersatzansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten, können die entsprechenden Bestimmungen (Art.