5 durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Die Entschädigung kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003 [8G.60/2003], E. 1). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.