Denn bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Das Verantwortlichkeitsgesetz steht entsprechend im Verhältnis des übrigen Haftpflichtrechts auf dem Boden der exklusiven Gesetzeskonkurrenz. Das heisst, dass bei Zusammentreffen mehrerer Haftungsgründe in der Person eines Haftpflichtigen die Spezialgesetzgebung nicht bloss vorgeht, sondern das Verantwortlichkeitsgesetz ausschliesst, dieses also subsidiär gilt (BGE 115 II 243). b. Als spezialgesetzliche Haftungsbestimmung ist vorliegend Art. 122 in Verbindung mit Art. 176 BStP heranzuziehen. Nach Art. 122 Abs. 1 BStP