3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. a. Vorweg gilt es vorliegend die Frage zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern es dem Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität verwehrt ist, seine Ansprüche auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes abzustützen. Denn bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG).