Aus den Erwägungen: 1.a., b. und c. (…) 2. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. a. Vorweg gilt es vorliegend die Frage zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern es dem Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität verwehrt ist, seine Ansprüche auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes abzustützen.