In diesem Zusammenhang verweist das EFD auf eine Stellungnahme der BA vom 16. Januar 2004, die es seiner Vernehmlassung beilegt. G. Am 5. Mai 2004 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer Vertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch, anlässlich derer die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren bestätigten. Aus den Erwägungen: 1.a., b. und c. (…) 2. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist Art.